Der Verein „Thüringer Schlosskonzerte e.V.“ wurde als rechtsfähige juristische Person am 22. Februar 2022 im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Nummer VR 163168 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Protokoll der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2022
Am Samstag, den 15. Januar 2022, versammelten sich um 15:00 Uhr in der Gaststätte ILVERS, Magdeburger Allee 136 in 99806 Erfurt, die in der beigefügten Anwesenheitsliste mit Namen und Anschrift genannten Personen. Zusätzlich nahm Herr Raik-Steffen Ulrich per Zoom teil. Frau Claudia Schwarze-Nolte begrüßte die Anwesenden und schlug eine Tagesordnung vor, die durch Zuruf angenommen und befolgt wurde.
- Es gab eine Vorstellungsrunde, in der jeder der Anwesenden eine kurze Information zu seiner Person gab und sein Interesse an dem neu zu gründenden Verein bekundete.
- Frau Schwarze-Nolte erläuterte die Ziele und Zwecke des Vereins gemäß der Vereinssatzung. Es folgte ein Bericht über ein Pilotprojekt mit 9 Thüringer Schlosskonzerten, das 2021 mit Unterstützung des Erfurter Kammermusikvereins e.V. durchgeführt wurde.
- Kopien des Satzungsentwurfs wurden verteilt und vorgelesen. In der sich anschließenden Diskussion wurden Zweck und Aufgaben des zu gründenden Vereins lebhaft diskutiert. Alexej Barchevitch betonte die Wichtigkeit des Koordinierens der Konzerttermine vor Ort, um ein Überangebot zu vermeiden. Gundula Mantu fand wichtig, dass alle Akteure gut informiert und verlinkt sein sollen. Claudia Schwarze-Nolte erklärte, dass die Veranstaltungen der Thüringer Schlosskonzerte nicht mit den bestehenden Orchesterlandschaften konkurrieren, sondern zusammenarbeiten sollen. Eva Dubischar schlug vor, die vor Ort lebenden Musiker aktiv einzubeziehen, da sie dem Konzertpublikum bekannt sind. Elmar Nolte wies auf die Veranstaltungskalender der Kommunen, als ein gutes Mittel des Koordinierens, hin. Er beantragte, im §2 (3) der Satzung: „Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch…“ das Wort „insbesondere“ durch „zum Beispiel“ zu ersetzen. Der Vorschlag wurde angenommen.
- Eine weitere Änderung betraf §8 (5). Auf den Vorschlag von Herrn Alexander John beschlossen die Anwesenden, dass der zweite Satz „Verträge mit Künstlern werden erst durch zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich“ entfallen soll. Eine Unterschrift ist ausreichend.
- Claudia Schwarze-Nolte stellte die Konzertreihe 2022 vor. Die Termine wurden abgesprochen und präzisiert.
- Herr Eugen Mantu wurde per Zuruf zum Wahlleiter und Frau Yuliya Peters zur Protokollführerin gewählt; beide nahmen die Wahl an.
- Zur Wahl für den Vorstand stellten sich Claudia Schwarze-Nolte, Yuliya Peters und Elmar Nolte. Die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen.
Gewählt wurden:
- als Vorsitzende: Frau Claudia Schwarze-Nolte, einstimmig mit zwei Enthaltungen,
- als Schriftführerin: Frau Yuliya Peters, einstimmig mit zwei Enthaltungen,
- als Schatzmeister: Herr Elmar Nolte, einstimmig mit zwei Enthaltungen.
Die Gewählten erklärten, dass sie die Wahl annehmen.
- Zur Wahl für den Beirat wurden Frau Eva Dubischar und Herr Eugen Mantu vorgeschlagen. Beide nahmen die Wahl an, Eugen Mantu hat seine Mitwirkung auf das Jahr 2022 beschränkt.
- Als Kassenprüfer wurde Herr Frank Drechsel vorgeschlagen, er nahm die Wahl ebenfalls an.
- Es folgte eine Diskussion über die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Herr Mantu schlug vor, den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit 36,00 € festzusetzen. Elmar Nolte und Ralph Neubert schlugen 60 € pro Jahr vor. Claudia Schwarze Nolte wies auf die Möglichkeit des Spendens hin. Die Anwesenden stimmten sodann durch Handzeichen über folgenden Beschlussvorschlag ab: Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt € 36,00. Dieses wurde einstimmig mit einer Enthaltung angenommen.
Die Gründungsversammlung endete um 17:30 Uhr. Das Protokoll führte Yuliya Peters.
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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Schlosskonzerte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 der Abgabenordnung, Absatz (2) Nr. 5 und 7.
(2) Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung von Musik, Kunst und Kultur in Thüringen.
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von Musikveranstaltungen in Thüringer Kulturdenkmalen.
- Öffentlichkeitsarbeit durch Bewerbung der Veranstaltungen und Veranstaltungsorte.
- Erforschung der regionalen Bau- und Nutzungsgeschichte hinsichtlich Musik.
- Erforschung regionaler Musikgeschichte und historischer Aufführungspraxis.
- Öffnung und Erklärung historischer Räume und Musikwerke für interessierte Personen.
- Aktionen, Veranstaltungen, Vorträge, Führungen und Exkursionen.
- Musikpädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
- Mitwirkung bei den Thüringer Schlössertagen, den Tagen des offenen Denkmals, örtlichen Festivals u.a.
- Förderung der Dezentralisierung von Kulturarbeit durch breite regionale Streuung der Veranstaltungen in Thüringen unter der Berücksichtigung historischer Strukturen.
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunen, Eigentümern, Verwaltungen, Orchestern, Ensem-bles, Theatern, Schulen, Musikschulen, Denkmalbehörden und weiteren interessierten Personen, Vereinen, Stiftungen u.a.
§ 3 Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat das Recht, über die Arbeit des Vereins informiert zu werden und Anträge an den Vorstand zu stellen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind innerhalb des ersten Quartals fällig. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen. Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(6) Anträge über Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbst vorzunehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung zu informieren.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Er hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Sinne des § 26 BGB . Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Vorstandssitzungen sollen mindestens drei Mal jährlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein in Rechtsgeschäften alleine. Verträge mit Künstlern werden erst durch zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stiftung „Thüringer Schlösser und Gärten“, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Vereinszwecke zu verwenden hat.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Alexej Barchewitch, Frank Drechsel, Eva Dubischar, Burkhard Götze, Michael Hochreither, Alexander John, Eugen Mantu, Gundula Mantu, Ralph Neubert, Elmar Nolte, Yuliya Peters, Claudia Schwarze-Nolte, Marius Sima.